Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst

Der Tarifabschluss vom 10. Januar 2003

Mit 106 von 129 Stimmen hat die Bundestarifkommission der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am 10. Januar 2003 in Potsdam dem in der Nacht zuvor von Bund, Ländern und Kommunen vorgelegten Angebot zugestimmt. Damit ist dieses Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst unter Dach und Fach:

Vollständige Lohntabelle für Arbeiterinnen und Arbeiter von Bund, Länder und Gemeinden
Vergütungstabelle für Angestellte der Gemeinden

I. Einmalzahlung

Arbeitnehmer, die im Monat Februar 2003 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 Prozent der Vergütung (Paragraf 26 BAT/BAT-O) einschließlich der allgemeinen Zulage beziehungsweise des Monatstabellenlohnes vom Dezember 2002, maximal 185 Euro im Tarifgebiet West beziehungsweise 166,50 Euro im Tarifgebiet Ost. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Höchstgrenze für die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.

Eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro im Tarifgebiet West beziehungsweise anteilig unter Zugrundelegung des maßgeblichen Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost wird im November 2004 gezahlt.

Die Regelungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege sowie für Ärztinnen/Ärzte im Praktikum und für Praktikantinnen/ Praktikanten mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 65 Euro und der Betrag im Sinne des Unterabsatzes 2 30 Euro beträgt.


II. Anhebung der Vergütungen und Löhne

1. Die Grundvergütungen, Monatstabellenlöhne, Sozial- und Ortszuschläge der Angestellten und Arbeiter werden nach der bisherigen Berechnungsweise

  • für die Arbeiter und die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a beziehungsweise Kr. I bis Kr. XI ab 1. Januar 2003 und für die übrigen Angestellten ab 1. April 2003 um 2,4 Prozent,
  • ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 Prozent und
  • ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 Prozent

erhöht.

Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum und der Praktikantinnen/ Praktikanten werden

  • ab 1. Januar 2003 um 2,4 Prozent,
  • ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 Prozent und
  • ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 Prozent

erhöht.

2. Mindestlaufzeit bis zum 31. Januar 2005.

3. Die Zuwendung bleibt bis zum 31. Januar 2005 eingefroren.


III. Anpassung Tarifgebiet Ost

1. Der Bemessungssatz wird von derzeit 90 Prozent ab 1. Januar 2003 auf 91,0 Prozent und ab 1. Januar 2004 auf 92,5 Prozent angehoben.

Mindestlaufzeit bis 31. Januar 2005. Weitere Anpassungsschritte bleiben der nächsten Vergütungs- und Lohntarifverhandlung vorbehalten.

Die Tarifvertragsparteien stimmen in der Nachwirkung nach Paragraf 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz überein.

2. Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für alle Arbeiter sowie die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kündigung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.

3. Die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zahlen einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Höhe von 0,2 Prozent des Bruttoentgelts für je 1 Prozent der Anpassung des Bemessungssatzes gemäß Nummern 1 und 2 beziehungsweise entsprechende Anteile, jedoch nicht mehr als den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag (alle Leistungen). Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes von 97 Prozent steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf 2 Prozent, wobei dieser nicht höher sein darf als der vom Arbeitgeber geleistete Betrag (alle Leistungen).

4. Paragraf 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.


IV. Weitere Regelungen

1. Der AZV-Tag entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

2. Fällt der Aufstieg in die nächste Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung beziehungsweise Lohnstufe in die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004, wird der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe für die Dauer eines Jahres nur zur Hälfte gezahlt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach den tariflichen Regelungen.

3. Der Termin für die Auszahlung der Bezüge kann ab Dezember 2003 jeweils im Dezember vom 15. auf den letzten Tag des Monats verschoben werden.


V. Neugestaltung des Tarifrechts

Die Tarifvertragsparteien schließen die in der Anlage beigefügte Prozessvereinbarung ab.

Sie verpflichten sich, den Neugestaltungsprozess bis zum 31. Januar 2005 abzuschließen.

Regelungstatbestände, die in den Verhandlungen nicht abschließend vereinbart wurden, dürfen bis zur endgültigen Vereinbarung nicht in die Lohn- und Vergütungsverhandlungen 2005 einbezogen werden.


VI. Beschäftigungssicherung

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 außer Kraft.


VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Vereinbarungen werden nicht angewandt auf Arbeitnehmer, die spätestens am 9. Januar 2003 ausscheiden.


VIII. Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 21. Dezember 2002, 24 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

www.verdi.de vom Freitag, 17.1.2003


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