Bekanntmachung

eines Genehmigungsbescheides zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

an den Standorten Lohmen, Sanitz und Werpeloh nach dem Gentechnikgesetz

vom 18.04.2005

Bekanntmachung Nr.BVL 08/2005/4

 

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1 S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 186), und des § 12 der Gentechnik‑Verfahrensverordnung (GenTVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), macht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekannt:

 

Auf den Antrag auf Genehmigung zur Freisetzung (Freilandversuch) von gentechnisch veränderten Kartoffelpflanzen der BASF Plant Science GmbH, Carl‑Bosch‑Str. 38, 67056 Ludwigshafen, vom 27. Oktober 2004 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Rochusstraße 65, 53123 Bonn gemäß § 16 GenTG wie folgt entschieden:

 

1. Genehmigung

 

Der BASF Plant Science GmbH wird, unbeschadet der Rechte Dritter, aufgrund § 16 GenTG die Genehmigung zur Durchführung der Freisetzung (Freilandversuch) der im folgenden beschriebenen gentechnisch veränderten Kartoffelpflanzen in den Vegetationsperioden der Jahre 2005 bis 2009 auf den folgenden Flächen erteilt:

 

•      Flurstücke 151/3, 352, 353, Flur 1, Gemarkung Gerdshagen, Gemeinde Lohmen, Landkreis Güstrow, Mecklenburg‑Vorpommern;

 

•      Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Klein Lüsewitz, Gemeinde Sanitz, Landkreis Bad Doberan, Mecklenburg‑Vorpommern;

 

•       Flurstück 11/0, Flur l 1, Gemeinde Werpeloh, Landkreis Emsland, Niedersachsen.

 

Dieser Bescheid ist mit Nebenbestimmungen versehen. Es wird die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.

 

1.1                    Gegenstand der Genehmigung

1.1.1                 Organismen                                                                                   °‑ '

Familie:           Solanaceae

Spezies:          Solanum tuberosum L.

Sorten:            Seresta, Kuras

 

freizusetzende Pflanzen: die gentechnisch veränderten Kartoffellinien AM02‑1003, AM02‑1005, AM02‑1008,

AM02‑1010, AM02‑1012, AM02‑1014 und AM02‑1017 und Nachkommen dieser Linien

 

Art der gentechnischen Veränderung:

 

In vitro neukombinierte Nukleinsäuren wurden mit Hilfe von Agrobacterium tumefaciens als Überträger in den Empfängerorganismus S. tuberosum (Kartoffel) eingeführt. Die zur Erzeugung der gentechnisch veränderten Pflanzen in die Kartoffeln eingeführten Nukleinsäuren enthielten innerhalb der Borderregionen des verwendeten Transformationsvektors folgende Gene:

 

•      ein Fragment der kodierenden Region eines Kartoffel‑Stärkesynthasegens ("granule bound starch synthase", GBSS) in Antisense‑Orientierung unter der Kontrolle des GBSS‑Promotors;

 

•      als Markergen ein herbizidtolerantes ahas‑Gen (Acetohydroxyacid‑Synthase‑ oder Acetolactat‑Synthase‑Gen) aus einer Arabidopsis thaliana‑Mutante unter der Kontrolle des nos‑Promotors und der ocs‑Polyadenylierungssequenz aus Agrobacterium tumefaciens.

 

Die eingeführten Nukleinsäuren sind in das Genom der Empfängerorganismen integriert.

 

1.1.2                 Lage der Versuchsflächen

 

Die Versuchsflächen liegen

 

•      auf den Flurstücken 151/3, 352, 353, Flur 1, Gemarkung Gerdshagen, Gemeinde Lohmen, Landkreis Güstrow, Mecklenburg‑Vorpommern;

 

•      auf dem Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Klein Lüsewitz, Gemeinde Sanitz, Landkreis Bad Doberan, Mecklenburg‑Vorpommern;

 

•       auf dem Flurstück 11/0, Flur 11, Gemeinde Werpeloh, Landkreis Emsland, Niedersachsen.

 

1.1.3                 Vorgehensweise

 

Für die Versuchsdurchführung sind die im Antrag und den nachgelieferten Unterlagen gemachten Angaben verbindlich, soweit dies nicht in den nachfolgenden Nebenbestimmungen anders bestimmt wird. Änderungen sind zulässig, soweit sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes haben. Sie sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit spätestens eine Woche vor der Durchführung anzuzeigen.

 

11. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

 

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

 

111. Hinweise

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung liegen in der Zeit vom 29. April 2005 bis einschließlich 13. Mai 2005 aus und können während der angegebenen Zeiten eingesehen werden im

 

a)         Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Referatsgruppe Gentechnik, Taubenstr. 42‑43,10117 Berlin, Zimmer 502 zu folgenden Zeiten:

 

Montag bis Donnerstag                                                    7.30 bis 16.00 Uhr

Freitag                                                                                    7.30 bis 14.00 Uhr

 

b) Amt Güstrow‑Land, Zimmer 02, Haselstr. 4,18273 Güstrow

 

zu folgenden Zeiten:

 

Montag, Freitag                                                                   9.00 ‑ 12.00 Uhr

Dienstag, Donnerstag                                                       9.00 ‑ 12.00 Uhr und 14.00 ‑ 16.00 Uhr

Mittwoch                                                                              geschlossen

 

c)Rathaus der Gemeinde Sanitz, Zimmer 1.6, Rostocker Str.19,18190 Sanitz

 

zu folgenden Zeiten:

 

Montag und Mittwoch                                                      9.00 ‑ 12.00 Uhr

Dienstag                                                                                9.00 ‑ 12.00 Uhr und 13.00 ‑ 18.00 Uhr

Donnerstag                                                                           9.00 ‑ 12.00 Uhr und 13.00 ‑ 16.00 Uhr

Freitag                                                                                    9.00 ‑ 13.00 Uhr

 

d) Rathaus der Samtgemeinde Sögel, Bauamt, Zimmer 47, Ludmillenhof, 49751 Sögel

 

zu folgenden Zeiten:

 

Montag bis Mittwoch                                                        8.00 Uhr ‑ 17.00 Uhr

Donnerstag                                                                            8.00 Uhr ‑ 18.00 Uhr

Freitag                                                                                     8.00 Uhr ‑ 13.00 Uhr

 

Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist gemäß § 18 Abs. 3 GenTG und § 12 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 5 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

 

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Referatsgruppe Gentechnik, Taubenstr. 42‑43, 10117 Berlin.

 

Berlin, den 18.04.2005

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag Dr. Buhk