Der Verwaltungsausschuss |
Dritter Abschnitt
Verwaltungsausschuß
§ 56
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus
1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
2. den Beigeordneten,
3. den Mitgliedern nach § 51 Abs. 3 Satz 1.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.
In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, daß sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
(3) In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsfrauen und Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten; § 51 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuß angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die dergleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuß vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§ 39 a und 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Rates.
§ 57
Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Beschlüsse des Rates vor. Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuß zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlußfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuß beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuß wirkt darauf hin, daß die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.
§ 58
Sonstige Rechte
Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuß von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§5 Abs. 3 Satz 1).
§ 59
Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuß ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Im übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
§ 60
Einspruchsrecht
Hält der Verwaltungsausschuß das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluß des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluß innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.