Stromeinspeisungsgesetz |
Stromeinspeisungsgesetz
Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche
Netz (Stromeinspeisungsgesetz)
Vom 7. Dezember 1990 (BGBl I S. 2633) (BGBl III 754-9) zuletzt geändert durch Gesetz zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730, 734)
[Präambel]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus
Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung
betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus
erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Für
Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers
befinden, trifft diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Mehrkosten auf
Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung
zugeordnet und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie aus
Biomasse mindestens 80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der
Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem
Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage mit einer Leistung über 500
Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen
Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in
Kilowatt entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den
einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den
sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1.
(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom
Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist der in der
amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte
Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung
nach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden 5 vom Hundert der vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr insgesamt über sein Versorgungsnetz
abgesetzten Kilowattstunden übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet,
dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten, die durch die diesen
Anteil übersteigenden Kilowattstunden entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten
zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch
nach Satz 1. Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für
diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den
Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu
diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen
ist insoweit die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
(2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung auch
bei Anwendung der Erstattungsregelung nach Absatz 1 eine unbillige Härte darstellt. In
diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das
Elektrizitätsversorgungsunternehmenseine Stromabgabepreise spürbar über die Preise
gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben
müßte.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahr
1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über die Auswirkungen der Härteklausel zu
berichten, daß vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere
Ausgleichsregelung getroffen wird.
§ 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im
Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Anteils
der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung
treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise Ziele festlegen, die in
angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils nach zwei Jahren dem Deutschen
Bundestag Bericht erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft