Betriebsverfassungsgesetz |
Betriebsverfassungsgesetz BetrVG
Stand 22. Juni 2001
§ 1
Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens
fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
wird vermutet wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie
die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung
eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile
einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich
dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.
§ 2
Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter
Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer
und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz
genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren
Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb
zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs,
zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der
Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer
Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3
Abweichende Regelungen
(1)
Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die
Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b) die
Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung
von Betriebsräten erleichtert oder einer
sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen
Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch
Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von
Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten
Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs,
Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von
Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der
unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die
Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die
Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe a) keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat,
können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen
Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft
veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es
besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats
erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen
Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen
Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen
gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten
des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
§ 4
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige
Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die
Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit
Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb
teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom
Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des
Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den
Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 5
Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im
Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes
gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 2. die Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit
sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; 3. Personen, deren
Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch
Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; 4. Personen, deren
Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer
Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; 5.
der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im
Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im
wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch
bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie
bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3
ist im Zweifel, wer 1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des
Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende
Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das
für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, 4. falls auch bei der
Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch überschreitet.
§ 6
Arbeiter und Angestellte (wird aufgehoben)
§ 7
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt
sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden
Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese
wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache
für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden
Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb
desselben Unternehmens oder Konzerns (§18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs
Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der
Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die
Wählbarkeit erfüllen.
§ 9
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der
Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis
20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis
50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51
wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101
bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201
bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401
bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701
bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001
bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501
bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001
bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501
bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001
bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501
bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001
bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501
bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001
bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001
bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001
bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In
Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des
Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§ 10
Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)
§ 11
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat
ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der
Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
§ 12
Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze (wird aufgehoben)
§ 13
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den
regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat
zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig,
gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist, 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt
beschlossen hat, 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, 5. der
Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6. im Betrieb ein
Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der
Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für
die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 14
Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein
Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren
nach § 14a zu wählen ist
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die
wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen. (bisher Abs. 5)
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von
drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. (bisher Abs. 8)
§ 14a
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis
fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen
Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr.
3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für
Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für
Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform
erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der
Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung
mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr.
4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2
auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge
können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden;
§14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur
schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100
wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitnehmer die Anwendung
des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
§ 15
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus
Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen
Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in
der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
§ 16
Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner
Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der
Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner
Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und
männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im
Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden
Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern
ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1
gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des
Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr
als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands
bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
es Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher
nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§ 17
Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die
Voraussetzungen des § 1 Abs. Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der
Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen
Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein
Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt,
wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach
Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei
wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine
Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so
bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 17a
Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im
Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist
des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1 auf drei
Wochen verkürzt. 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung 3. In den Fällen
des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der
anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17
Abs. 3 entsprechend. 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine
Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
§ 18
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des
Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige
Organisation vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder
beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des
Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in
einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem
Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der
Wahlniederschrift zu übersenden.
§ 18a
Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach
§ 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die
Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei
Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche
Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die
Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden.
Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben
sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande
kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste
einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine
Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat
den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt
der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem
Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich
die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder
eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt
werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person
als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2
nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz eingeleitet, so hat der
Wahlvorstand den Sprecherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu
unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der
Sprecherausschuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem
Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des
Sprecherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so
gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem
Sprecherausschußgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die
Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich
fehlerhaft ist.
§ 19
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht
angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens
drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die
Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
§ 20
Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats
behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im
Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den
Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 21
Amtszeit
Die
regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat
besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des
Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem
Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die
Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
§ 21a
Übergangsmandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen
Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten
Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht
(Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu
bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach
Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das
Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem
Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat war. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die
Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer
Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
§ 21b
Restmandat
Geht
ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen
Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
§ 22
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den
Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der
neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
§ 23
Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des
Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt
das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine
Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die
Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer
jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen.
Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er
zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der
Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des
Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark.
§ 24
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des
Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung, 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der
Mangel liegt nicht mehr vor.
§ 25
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus,
so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines
zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter
Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist
eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu
entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen
würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter
Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
§ 26
Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im
Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von
ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat
gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
§ 27
Betriebsausschuß
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr
Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15
Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder
mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder
werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt.
(2) Der Betriebsausschuß führt die laufenden
Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies
gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der
Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von
Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun
Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder
andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
§ 28
Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr
als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für
die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5
entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats
in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
§ 28a
Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf
Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber
abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der
Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der
Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3
entsprechend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung
bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können
sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der
Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.
§ 29
Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat
der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen
Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der
Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der
Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die
Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die
Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie
ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des
Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht
teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden
mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen
verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung
einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu
setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber
beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die
auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich
eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen.
§ 30
Betriebsratssitzungen
Die
Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der
Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen
Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher
zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
§ 31
Teilnahme der Gewerkschaften Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats
kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen
beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung
der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 32
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend
teilnehmen.
§ 33
Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt;
Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und
Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend-
und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 34
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die
Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter
einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der
Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind
unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das
Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
§ 35
Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des
Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie
vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer
Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die
Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag
auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur
unerheblich geändert wird.
§ 36
Geschäftsordnung
Sonstige
Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung
getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
§ 37
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr
Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es
nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit,
die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit
wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der
persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats
zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die
aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des
Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der
Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen
des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche
Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines
Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt
werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte
Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der
betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb
seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter
Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die
Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der
Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die
betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme
und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6
hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf
bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach
Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als
geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die
erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
§ 38
Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind
mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein
Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500
Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4
Betriebsratsmitglieder, 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis
4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7
Betriebsratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 6.001 bis
7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10
Betriebsratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. 9.001 bis
10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000
Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres
Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von
Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der
Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart
werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder
werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl
und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein
Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält
der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt
die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines
anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des
Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein
Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt.
Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach
§ 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5
erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen
von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen
werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines
Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu
geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung
nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 39
Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der
Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu
vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und
Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden
des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in
§ 60 Abs. 1 genannten teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch
der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist,
berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
§ 40
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und
die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume,
sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur
Verfügung zu stellen.
§ 41
Umlageverbot
Die
Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist
unzulässig.
§ 42
Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den
Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie
ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller
Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich
abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen
zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats
geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43
Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem
Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor,
so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten
Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die
Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann
in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen
des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen,
wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und
Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt,
in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal und
Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie den betrieblichen
Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf
Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die
auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine
Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt
worden sind.
§ 44
Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1
bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden
während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere
Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen
einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu
vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs
außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die
Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht,
das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45
Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die
Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher
tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie
Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen
Arbeitnehmer, behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen;
die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und
Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen
Beschlüssen Stellung nehmen.
§ 46
Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil,
so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,
hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der
Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
§ 47
Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere
Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder
Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit
mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen
angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des
Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des
Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt
werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 dem Gesamtbetriebsrat
mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist
zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die
Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, daß
Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige
Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat
entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so
viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer
in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so
stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für
die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind;
sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die
aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen
getroffen werden.
§ 48
Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der
Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 49
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im
Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
§ 50
Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für
die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe
betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt
werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne
Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn
zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27
Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 51
Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs.
1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§, 30, 31, 34,
35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit 9 bis 16
Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern, 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, mehr als
36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so
hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher
Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden
Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen
Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat
ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen
vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(4) Auf die Beschlußfassung des
Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1
und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und
Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses
Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
§ 52
Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die
Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann
an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 53
Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat
der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der
Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung
einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner
Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach
Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der
Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, 2. der Unternehmer einen Bericht über das
Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und
Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen
Arbeitnehmer und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie
über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs und
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die
Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten §
42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45
und 46 entsprechend.
§ 54
Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein
Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der
Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der
Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein
Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften
dieses Abschnitts wahr.
§ 55
Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder
Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen
berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes
Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die
Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats
stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 geregelt werden.
§ 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
§ 56
Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der
Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 57
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im
Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzernbetriebsrat auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
§ 58
Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für
die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen
betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen
geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der
Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht
übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für
ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 59
Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25
Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31,
34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5
entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so
hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher
Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende
des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 59a
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung Die Konzernschwerbehindertenvertretung
(§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des
Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 60
Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens
fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche
Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1
genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des
Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet
Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und
Auszubildendenvertretern gewählt werden.
§ 62
Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und
Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus einer Person, 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 der
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 301 bis 500 der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 13 Mitgliedern, mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15
Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und
Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht das unter den in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem
zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein,
wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
§ 63
Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der
Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den
Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs.
1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1
Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen
Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis
fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die
Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen
und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
§ 64
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30.
November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser
Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet
spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen
Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am
30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen
ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt
bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
§ 65
Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und
Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2,
die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An
diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes
Betriebsratsmitglied teilnehmen.
§ 66
Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und
Auszubildendenvertreter einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist
auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser
Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann
der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste
Beschluß nur unerheblich geändert wird.
§ 67
Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten
behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu
diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein
Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter
haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste
Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur
Beratung zuleiten.
§ 68
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der
Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 69
Sprechstunden
In
Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der
Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu
vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
§ 70
Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat
folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat zu
beantragen; 1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu
beantragen; 2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 3. Anregungen von in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen
und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren; 4. die
Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die
Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der
Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellt.
§ 71
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die
Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung
einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend-
und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43
Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 72
Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere
Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat
für das Mitglied der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann die Mitgliederzahl der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von
Absatz 2 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt- Jugend-
und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche
Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und
Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch
gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt
wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein
Mitglied der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt
worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in §
60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere
Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die
Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Für Mitglieder der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt
worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende
Regelungen getroffen werden.
§ 73
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen
abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein
beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30,
31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§
66 bis 68 entsprechend.
§ 73a
Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) mehrere Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch
Beschlüsse der einzelnen Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-
Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die
Zustimmung der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in
denen insgesamt mindestens 75 von Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und
Auszubildenden, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
(2) In die Konzern- Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung eines
ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen
und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedes Mitglied der Konzern- Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendeten Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 73b
Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern- Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen
abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des
Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern- Jugend- und
Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28, Abs. 1 Satz 1, die §§ 30,
31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59
Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
§ 74
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen
mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige
Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden
hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen,
durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie
haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von
Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und
wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird
hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes
Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im
Betrieb nicht beschränkt.
§ 75
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber
zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und
Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von
Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer
sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht
wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und
zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und
Arbeitsgruppen zu fördern.
§ 76
Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei
Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige
Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer
gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und
einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das
Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der
Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse
nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der
Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande,
so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Die
Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere
Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die
Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder
bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung
fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des
Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener
Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem
Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder
den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des
Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur
tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In
diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur,
wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen
haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der
Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden,
daß an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche
Schlichtungsstelle tritt.
§ 76a
Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der
Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem
Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz
1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden
Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der
Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber
dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet
sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der
Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der
erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall
zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des
Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der
Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung
nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein
Tarifvertrag dies zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
§ 77
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der
Arbeitgeber durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der
Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat
und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von
beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem
Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn
ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar
und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so
ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung
dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur
insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit
nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung
gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine
andere Abmachung ersetzt werden.
§ 78
Schutzbestimmungen
Die
Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend-
und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Konzern- Jugend und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und
einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)
dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie
dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch
für ihre berufliche Entwicklung.
§ 78a
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen
Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats,
der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu
übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter
Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so
gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim
Arbeitsgericht beantragen, 1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2
oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber
unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden
kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung,
der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese
Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig
davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen
ist.
§ 79
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen
ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu
verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt
nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem
Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der
tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Konzern- Jugend und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und
einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften
oder von Arbeitgebervereinigungen.
§ 80
Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine
Aufgaben:
1. darüber zu wachen, daß die
zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und
der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung
von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und
der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er
hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
unterrichten;
4. die Eingliederung
Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung
der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von
der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer
Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer
Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen
Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu
fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes
und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu
unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen,
die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf
Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28
gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter
Einblick zu nehmen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung
zu stellen, er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit
betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung
seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der
Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
§ 81
Unterrichtungsund Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung
in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der
Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung
dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen
zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem
Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat
besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die
Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
die auf Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf
seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu
unterrichten. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird
und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht
ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche
Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen
Anforderungen angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein
Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 82
Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in
betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des
organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen
sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm
die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit ihm die
Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im
Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied
des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren,
soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
§ 83
Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über
ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des
Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der
Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht
von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der
Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
§ 84
Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei
den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von
Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder
Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt
erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen
dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 85
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von
Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim
Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der
Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der
Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über
die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86
Ergänzende Vereinbarungen
Durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens
geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, daß in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die
Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
§ 86a
Vorschlagrecht der Arbeitnehmer
Jeder
Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein
Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der
Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer
Betriebsratssitzung zu setzen.
§ 87
Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder
Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der
Arbeitsentgelte; 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie
die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen
dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7. Regelungen über die
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 8. Form,
Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den
Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 9. Zuweisung und Kündigung von
Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der
Nutzungsbedingungen; 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; 13. Grundsätze über die
Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn
im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr
übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit
nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 88
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch
Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1a. Maßnahmen des
betrieblichen Umweltschutzes; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren
Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; 4. Maßnahmen zur Integration
ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
im Betrieb.
§ 89
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,
dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie
über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von
Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden
Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2
genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten
Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der
Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen
hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem
betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm
unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen
Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne
dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die
betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und
Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die
Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach
den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine
Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu
unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§ 90
Unterrichtungsund Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über
die Planung 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und
sonstigen betrieblichen Räumen, 2. von technischen Anlagen, 3. von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die
Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so
rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung
berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung
der Arbeit berücksichtigen.
§ 91
Mitbestimmungsrecht
Werden
die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der
Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise
belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum
Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
§ 92
Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über
die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf
sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der
Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit
dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die
Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber
Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung
und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern.
§ 92a
Beschäftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber
Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Dieses können
insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit
und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren
und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung
von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und
Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem
Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für
ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt
die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat
einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen.
§ 93
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der
Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder
für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs
ausgeschrieben werden. Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze
ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch mit
Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen.
§ 94
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche
Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet
werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
§ 95
Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des
Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande,
so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern
kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes
1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen
Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat
überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,
unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres
Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
§ 96
Förderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen
der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und
den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der
Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den
Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer
des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu
achten, daß unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern
die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung
ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer,
Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
§ 97
Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat
über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die
Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an
außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder
durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer
ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der
betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 98
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer
mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen
oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere
die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht
besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche
Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der
Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern
an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat
Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des
Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die
nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung
nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der
Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider
durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach
vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des
Ordnungsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur Abberufung durch
Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der
Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die
Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als
zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der
Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des
Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat
der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene
Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die
ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen
persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; §
79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung
verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche
Anordnung verstoßen würde, 2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95
verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß infolge der
personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder
sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, 4. der betroffene
Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus
betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6. die
durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der für die personelle Maßnahme in
Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges
Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze,
insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch
den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die
Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100
Vorläufige personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er
die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und
Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat
unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der
Betriebsrat, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat
er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die
vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen
beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung
beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige
Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es
rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht
dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von
zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle
Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
§ 101
Zwangsgeld
Führt
der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung
des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100
Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht
beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der
Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle
Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das
Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche
Mark.
§ 102
Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu
hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne
Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche
Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens
innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist
nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine
außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich
mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner
Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des
Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn 1. der Arbeitgeber bei
der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95
verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben
Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein
Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der
Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit
der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen
Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem
Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag
des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung
zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn 1. die Klage des Arbeitnehmers keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung
des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich
unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und daß bei
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die
Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des
Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 103
Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von
Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung
und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung
des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten
Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der
Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung erkennen kann, wenn dieses auch unter
Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen
Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
§ 104
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat
ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75
Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche
Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat
vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem
Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung
durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung oder
Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
§ 105
Leitende Angestellte
Eine
beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten
leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
§ 106
Wirtschaftsausschuß
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr
als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu
bilden. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem
Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß
rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im
Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage
des Unternehmens; 2. die Produktions- und Absatzlage; 3. das Produktions- und
Investitionsprogramm; 4. Rationalisierungsvorhaben; 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden,
insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 5a. Fragen des betrieblichen
Umweltschutzes; 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von
Betriebsteilen; 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; 8. der Zusammenschluß
oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; 9. die Änderung der
Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben,
welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
§ 107
Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus
mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen,
darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses
können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder
sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung
besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein
Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die
Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der
Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken
berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können
jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem
Ausschuß des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf
die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann
jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden
Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß Mitglieder hat, in den Ausschuß
berufen; für die Beschlußfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in
Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung
und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen
Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in
einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5
gelten entsprechend.
§ 108
Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich
einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des
Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für
die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3
und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede
Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluß ist dem
Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der
Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 109
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird
eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106
entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur
ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies
für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt
entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
§ 110
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als
1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß oder den in §
107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige
Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Unterrichtung der
Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß
nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem
Betriebsrat.
§ 111
Betriebsänderungen
In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile
für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem
Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern
zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im
übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1
gelten 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3.
Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende
Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
§ 112
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat
ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser
schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das
gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung
entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77
Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die
geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so
können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um
Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch
ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des
Landesarbeitsamtes an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der
Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den
Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der
Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen
und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines
Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer
Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für
das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens
insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder
bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung,
Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der
Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der
betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer
von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden
Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die
mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die
Unzumutbarkeit. 2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches
vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
berücksichtigen. 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen
darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der
Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
§
112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im
Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112
Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn 1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60
Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens
6 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250
Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens
37 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500
Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens
60 Arbeitnehmer, 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom
Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus
betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom
Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern
auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung
auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt
nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113
Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so
können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht
Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen;
§ 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer
Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese
Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über
sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der
Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Der Unternehmer hat den Interessenausgleich versucht, wenn er den Betriebsrat gemäß §
111 Satz 1 beteiligt hat und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beratungen
oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen ein Interessenausgleich nach
§ 112 Abs. 2 und 3 zustande gekommen ist. Wird innerhalb der Frist nach Satz 2 die
Einigungsstelle angerufen, endet die Frist einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle,
wenn dadurch die Frist nach Satz 2 überschritten wird.
§ 114
Grundsätze
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre
Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts
nichts anderes ergibt.
(2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt und seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses
Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder auf
Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt
verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder
überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt
die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz
2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe,
die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs
zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschiffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen
werden nur für die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des
Seemannsgesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses
Gesetzes sind nur die Kapitäne.
§ 115
Bordvertretun
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel
mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei
wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit
sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes
ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die
Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und
Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.
Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes. 2. Wählbar sind die
Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die
Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3. Die Bordvertretung besteht
auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer
Person, 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 75
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. 5. § 13 Abs. 1 und 3 findet
keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs.
2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu wählen. 6. Die wahlberechtigten
Besatzungsmitglieder können mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der
Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen. 7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte
Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche
verkürzt. 8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen
Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer
Bordversammlung von der Mehrheit der anwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs.
3 gilt entsprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Antrag
von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitän den
Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen.
Die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben
unberührt. 9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besatzungsmitglieder an
Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,
anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden.
Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord
befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen
Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige
Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden
die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das Besatzungsmitglied den
Dienst an Bord beendet, es sei denn, daß es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit
nach Nummer 1 wieder antritt.
(4) Für die Geschäftsführung der
Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41
entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem
für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur
Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in
Anspruch nehmen kann.
(5) Die §§ 42 bis 46 über die
Betriebsversammlung finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
(Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der
Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und die damit
zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb,
die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den
Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine
Anwendung.
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe
Anwendung: 1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem
Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren
Regelung dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei
übertragenen Befugnisse obliegt. 2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in
einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung an den
Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die
weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen
die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht
gewählt ist. 3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für
Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine
Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber
geregelt ist. 4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen,
kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist,
vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen
Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Regelung bekanntzugeben. Soweit die
vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das
Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die
vorläufige Regelung entstanden sind. 5. Die Bordvertretung hat das Recht auf
regelmäßige und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen
Unterlagen sind der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere
die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten
sowie die zu befördernde Ladung. 6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in
denen der Kapitän eine Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder
Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung
verlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über
eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
eine Einigung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die
Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser Eintragung
verlangen. 7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht
sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit zuständigen
Behörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen.
§ 116
Seebetriebsrat
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte
gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte
und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl,
Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.
Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden
Besatzungsmitglieder. 2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der
Maßgabe, daß a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe gehören
oder in denen in der Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, nur nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind; b) in den Fällen, in
denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar
sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens
besitzen, es sei denn, daß der Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmitgliedern
einverstanden ist. 3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 400
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 401 bis 800 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 800 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. 4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im
Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist. 5. § 14a findet keine
Anwendung. 6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16
Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlängert. 7. Zu Mitgliedern des
Wahlvorstands können auch im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte
Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein
Seebetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht,
der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein
Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb
vertretenen Gewerkschaften bestellt; gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der
Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstandes nach Satz 3 unterlässt. Einigen sich
Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des
Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 8.
Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt für Besatzungsmitglieder an
Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,
anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine
Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes
erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unverzüglich an das für
die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten. 9. Die Mitgliedschaft im
Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch,
wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft
als Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine
Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.
(3) Die §§ 26 bis 41 über die
Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe
Anwendung: 1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb
einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 Abs. 2, ohne
Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluß fassen,
wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind. 2. Soweit die Mitglieder des
Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen, daß sie durch
ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der
Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats und
seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen
mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung über die Bestimmung des
Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. 3. Den
Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann
fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sachbezüge sind angemessen
abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz
entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen. 4. Unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewählten
Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu
treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. 5. Der Seebetriebsrat hat das Recht,
jedes zum Seebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig
zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz
1 gilt entsprechend. 6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden
an Bord abhalten und Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchführen. 7. Läuft
ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an, so gelten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die Schleusen des
Nordostseekanals gelten nicht als Häfen. 8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können
Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen
Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür
besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
(4) Die §§ 42 bis 46 über die
Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat
die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten
wahr.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe
Anwendung: 1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem
Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder aller oder
mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen, b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der
Bordvertretung abgegeben worden sind oder c) für die nicht die Zuständigkeit der
Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist. 2. Der Seebetriebsrat ist
regelmäßig und umfassend über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu
unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.
§ 117
Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen
ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet
werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu
errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann
der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.
§ 118
Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die
unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die
§§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den
Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von
Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet
deren Rechtsform.
§ 119
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder
durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats,
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern- Jugend und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8
bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein
Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86
bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner
Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit
willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des
Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des
Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
§ 120
Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied oder
Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, 2.
Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, 3. Sachverständiger, der vom
Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3
angehört worden ist, 3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen
worden ist; 3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur
Verfügung gestellt worden ist, oder 4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs.
3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen
bekanntgeworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu
bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer
unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu
dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder
verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen
Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über.
Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2
sinngemäß.
§ 121
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, §
106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder
Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 122
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 123
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
§ 124
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
§ 125
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach §
13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit
der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten
Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988.
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach
dem ... (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) eingeleitet werden, finden die Erste
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I
S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl I
S. 2029), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) und
die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26.
Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte
Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende
Anwendung: 1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
nach § 14a Abs. 1 des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss Ort,
Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser
Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können (§14a
Abs. 2 des Gesetzes). 2. § 3 findet wie folgt Anwendung: a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des
Gesetzes erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die
Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach § 3
Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§15 Abs. 2
des Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum
Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen.
Ergänzend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit der
nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). b) Im Fall des § 14a Abs. 3
des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben mit den unter
Buchstabe a genannten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend vom § 3 Abs. 2
Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 3. Die
Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage 4. Die §§ 6 bis 8 und § 10
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von
Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge
bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen;
im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor
der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim
Wahlvorstand einzureichen. 5. § 9 findet keine Anwendung. 6. Auf das Wahlverfahren finden
die §§ 21 ff entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der
Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung. 8.
§ 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen
auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur
Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss. 9. § 31 findet
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.
§ 126
Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis
63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
1. die Vorbereitung der Wahl,
insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2. die Frist für die Einsichtnahme
in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Vorschlagslisten und die
Frist für ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die
Fristen für seine Bekanntmachung;
5. die Stimmabgabe;
6. 5a. die Verteilung der Sitze im
Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend und
Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15
Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können.
7. die Feststellung des
Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
8. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 127
Verweisungen
Soweit
in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle
die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 128
Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die
Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer
Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129
Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert
durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106), mit
Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87 außer Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden
die Worte "§§67 bis 77" durch die Worte "§§67 und 77" ersetzt;
Satz 2 wird gestrichen. In § 87 werden die Worte "6 bis20, 46 und 47,"
gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 erhält die Bezeichnung
"Betriebsverfassungsgesetz 1952".
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die
nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 130
Öffentlicher Dienst
Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
§ 131
Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 132
(Inkrafttreten)
Das "neue" Betriebsverfassungsgesetz In
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl 1989 I S. 1, ber S. 902)
Einschließlich der Neuerungen, die vom Bundestag am 22. Juni 2001 beschlossen wurden.