Wahlordnung zur Durchführung von Betriebsratswahlen |
Die neue Wahlordnung Erste Verordnung zur Durchführung des Aufgrund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ... (BGBl. ) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates: |
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Erster
Teil Wahl
des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes) Erster
Abschnitt Allgemeine
Vorschriften § 1
Wahlvorstand (1) Die
Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. (2) Der
Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte
als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der
Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. (3) Die
Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des
Wahlvorstands zu unterzeichnen. § 2
Wählerliste (1) Der
Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten
(Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen
mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt
werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv
Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen. (2) Der
Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat
den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Personen zu unterstützen. (3) Das
aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die
Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern in Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive
Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). (4) Ein
Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung
der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb
zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der
Wahlberechtigten nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 können der Abdruck der
Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Diese Form der Bekanntmachung ist nur
zulässig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und
Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand
vorgenommen werden können. (5) Der
Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über
Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe
in geeigneter Weise unterrichtet werden. § 3
Wahlausschreiben (1) Spätestens
sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein
Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten
Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die
Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche
vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (2) Das
Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das
Datum seines Erlasses; 2. die
Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen; sowie im Fall
der Bekanntmachung in elektronischer Form (§2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die
Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor
Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand
eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den
Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im
Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein
muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes) 5. die
Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§9 des Gesetzes) sowie die auf das
Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes); 6. die
Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§
14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass
der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten
unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass
Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 9. dass
die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge
berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10.die
Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe
aushängen; 11.Ort,
Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die
schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist; 12.den
Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 13.Ort,
Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (3) Sofern
es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs
zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der
Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen
Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen. (4) Ein
Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der
Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Abweichend von Satz
1 kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 4
Einspruch gegen die Wählerliste (1) Einsprüche
gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl
nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand
schriftlich eingelegt werden. (2) Über
Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch
ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18 a des
Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18 a Abs. 1 oder 4
Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung
übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet
erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist
der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat
unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. (3) Nach
Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre
Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die
Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig
eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei
Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder
ergänzt werden. § 5
Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (1) Der
Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der
Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des
Erlassens des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer
Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht
kommen. (2) Unter
den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der
Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen.
Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich
entfällt so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt. Zweiter
Abschnitt Wahl
von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) Erster
Unterabschnitt Einreichung
und Bekanntmachung von Vorschlagslisten § 6
Vorschlagslisten (1) Sind
mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von
Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den wahlberechtigten Arbeitnehmern vor
Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede
Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen,
wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (3) In
jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche
Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. (4) Wenn
kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter
bezeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder
Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand
die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. (5) Die
Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein
Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des
Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf
von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten
Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere
Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig
eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die
Unterschrift gilt. (6) Eine
Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. (7) Eine
Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist
der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten
aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei
Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die
fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen
zu streichen. § 7
Prüfung der Vorschlagslisten (1) Der
Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf
eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den
Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) Der
Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem
Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster
Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst
binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei
Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. § 8
Ungültige Vorschlagslisten (1) Ungültig
sind Vorschlagslisten, 1. die
nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf
denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3. die bei
der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des
Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten
Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig
sind auch Vorschlagslisten, 1. auf
denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise
bezeichnet sind, 2. wenn
die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die
Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3. wenn
die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die
erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, 4. falls
diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt
werden. § 9
Nachfrist für Vorschlagslisten (1) Ist
nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht,
so hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das
Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von
Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl
nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige
Vorschlagsliste eingereicht wird. (2) (3) Wird
trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat
der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, dass die Wahl nicht stattfindet. § 10
Bekanntmachung der Vorschlagslisten (1) Nach
Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der
Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten
Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der
Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) Spätestens
eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten
Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie
das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Zweiter
Unterabschnitt Wahlverfahren
bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) § 11
Stimmabgabe (1) Die
Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig
anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). (2) Auf den
Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie
unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen;
bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die
Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlumschläge. (3) Die
Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch
Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. (4) Stimmzettel,
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin
oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1
genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind
ungültig. § 12
Wahlvorgang (1) Der
Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel
im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen
zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass
die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne
geöffnet wird. (2) Während
der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im
Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit
eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines einer Wahlhelferin oder
eines Wahlhelfers. (3) Die
Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in
den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der
Wählerliste vermerkt worden ist. (4) Wer
infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person
seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll und teilt
dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des
Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung
herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche
der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam
mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler. (5) Nach
Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht
unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die
Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. § 13
Öffentliche Stimmauszählung Unverzüglich
nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
und gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. § 14
Verfahren bei der Stimmauszählung (1) Nach
Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die
Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2) Befinden
sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden
sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als
ungültig angesehen. § 15
Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten (1) Die
Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den einzelnen
Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und
sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für
die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2) Unter
den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so
viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so
entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. (3) Wenn
eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so
gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen
Vorschlagslisten über. (4) Die
Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten
bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. (5) Befindet
sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche
Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes, so gilt Folgendes: 1. An die
Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, der
nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste
in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der
Minderheit. 2. Enthält
diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz
auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und
mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende
Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber,
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. 3. Das
Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist solange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der
Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist. 4. Bei der
Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen
Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer
Benennung zu berücksichtigen. 5. Verfügt
keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit,
verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des
Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen. § 16
Wahlniederschrift (1) Nachdem
ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder
gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1. die
Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 2. die
jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; 3. die
berechneten Höchstzahlen; 4. die
Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die
Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die
Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 7. gegebenenfalls
besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige
Ereignisse. (2) Die
Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren
stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. § 17
Benachrichtigung der Gewählten (1) Der
Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die
gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem
Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt
eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben
Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die
gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle der in
derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Person
desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt
entsprechend. § 18
Bekanntmachung der Gewählten Sobald
die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch
zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 3
Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden. § 19
Aufbewahrung der Wahlakten Der
Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Dritter
Unterabschnitt Wahlverfahren
bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14
Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) § 20
Stimmabgabe (1) Ist nur
eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre
oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der
Vorschlagsliste aufgeführt sind. (2) Auf den
Stimmzettel sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname
und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der
Vorschlagsliste benannt sind. (3) Die
Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder
Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht
mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten
entsprechend. § 21
Stimmauszählung Nach
Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
zählt die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. § 22
Ermittlung der Gewählten (1) Zunächst
werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden
Mindestsitze mit den Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils
höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (2) Nach
der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt
die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit den Bewerbern,
unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (3) Haben
in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz
mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das
Los darüber, wer gewählt ist. (4) Haben
sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind
weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des
Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu
berücksichtigen § 23
Wahlniederschrift, Bekanntmachung (1) Nachdem
ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder
gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den
Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber
zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19
gelten entsprechend. (2) Lehnt
eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit
der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der
Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit
der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht
die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehende Mindestsitze erhalten würde. Gibt es
keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht
dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl über. Dritter
Abschnitt Schriftliche
Stimmabgabe § 24
Voraussetzungen (1) Wahlberechtigten,
die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme
persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen 1. das
Wahlausschreiben, 2. die
Vorschlagslisten, 3. den
Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine
vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand
versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie 5. einen
größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche
Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der
Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung
oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. (2) Wahlberechtigte,
von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart
ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden
(insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit
Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines
Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. (3) Für
Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann
der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 25
Stimmabgabe Die
Stimmabgabe erfolgt in der Weise ab, dass die Wählerin oder der Wähler 1. den
Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt, 2. die
vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und 3. den
Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag
verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass
er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die
Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten
lassen § 26
Verfahren bei der Stimmabgabe (1) Unmittelbar
vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie
die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt
(§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der
Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet
eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des
Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht
angefochten worden ist. Vierter
Abschnitt Wahlvorschläge
der Gewerkschaften § 27
Voraussetzungen, Verfahren (1) Für
den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)
gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der
Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3) Die
oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder
Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen
Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter
benennen. Zweiter
Teil Wahl
des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes) Erster
Abschnitt Wahl
des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 4 a Abs. 1 des Gesetzes) Erster
Unterabschnitt Wahl
des Wahlvorstands § 28
Einladung zur Wahlversammlung (1) Zu der
Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des
Gesetzes) gewählt wird, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine
im Berieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor
dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im
Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb
vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4
Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten a) Ort,
Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands; b) dass
Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands gemacht werden können (§14a Abs. 2 des Gesetzes); c) dass
Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats
mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei
Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig
Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; d) dass
Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen. (2) Der
Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1
der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen. § 29
Wahl des Wahlvorstands Der
Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der
anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes)
Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des
Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend. Zweiter
Unterabschnitt Wahl
des Betriebsrats § 30
Wahlvorstand, Wählerliste (1)
Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat
unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),
getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand
den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die
Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. (2)
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 31
Wahlausschreiben (1) Im
Anschluss and die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand auf der
Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens
einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit
Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben
muss folgende Angaben enthalten: 1. das
Datum seines Erlasses; 2. die
Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall
der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die
Wählerliste eingetragen sind, und das Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor
Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand
eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den
Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im
Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein
muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes) 5. die
Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das
Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes); 6. die
Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§
14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst auf der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen
(§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes); 7. dass
der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten
unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass
Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei
diesem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes); 9. dass
die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge
berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10. die
Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe
aushängen; 11.
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe
§ 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes); 12.
dass Wahlberechtigte , die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird
(§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem
Wahlvorstand mitgeteilt werden; 13.
Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des
Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche
schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist; 14. den
Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 15.
Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (2) Ein
Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der
Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das
Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 32
Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit Besteht
der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand dem
Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2
des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen. § 33
Wahlvorschläge (1) Die
Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von
den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die
erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a
Abs. 2 des Gesetzes). (2)
Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf
Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche
Unterstützung er aufrecht erhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend. (3) §
7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der
Wahlvorsschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
beseitigt werden können. (4)
Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig
anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu
machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) (5) Ist
in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat
der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung
hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen. § 34
Wahlverfahren (1) Die
Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen und
Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die
Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung in Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler
kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel
vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden,
als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs.
4 und § 12 gelten entsprechend. (2) Im
Fall de nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren. (3)
Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich
nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich
daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten
entsprechend. (4) Ist
nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte
Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl. (5)
Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten
die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend. § 35
Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (1)
Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen,
um seine Stimme persönlich abzugeben, kann er beim Wahlvorstand die nachträgliche
schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand
spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt
haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend. (2)
Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz
1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der
öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das
Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). (3)
Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet
der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt
der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die
bis dahin versiegelte Wahlurne. (4)
Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne
gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3
bis 5 gilt entsprechend. Zweiter
Abschnitt Wahl
des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a
Abs. 3 des Gesetzes) § 36
Wahlvorstand, Wahlverfahren (1) Nach
der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat,
Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§§ 14a Abs. 3, 17a des Gesetzes) hat der
Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des
Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§
1 und 2 und § 30 Abs.2 gelten entsprechend. (2) Im
Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das
Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren
stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des
Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein
Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe)
eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (3) Das
Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist: 1. Abweichend
von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen
ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes). 2. Abweichend
von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine
Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand
einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist
anzugeben. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend. (4) Die
Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach §
34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend. (5) Für
Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge
von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine
Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich
einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5
und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und §
8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der
Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten
dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat
der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der
Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3). (6) Ist
kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt
zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie
das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen. Dritter
Abschnitt Wahl
des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a
Abs. 5 des Gesetzes) § 37
Wahlverfahren Haben
Arbeitgeber und Wahlvorstand im einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a
Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. Dritter
Teil Wahl
der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 38
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung Für
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5
über den Wahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschreiben entsprechend . Dem
Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören. § 39
Durchführung der Wahl (1) Sind
mehr als drei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf
Grund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und
§ 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder
Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber
aufzuführen ist. (2) Sind
mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für
eine Vorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, § 12 bis 19 gelten
entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln
auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (3) Ist nur
eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann der Wähler eine Stimme nur für solche
Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20
Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber
aufzuführen ist. (4) (5) Für
die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend. § 40
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren (1) In
Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im
vereinfachten Wahlverfahren gewählt. (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das
Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und
auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber
aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in
§ 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und
Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5
des Gesetzes). Vierter
Teil Übergangs-
und Schlussvorschriften § 41
Berechnung der Fristen Für
die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. § 42
Bereich der Seeschifffahrt Die
Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des
Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten. § 43
Inkrafttreten (1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I
S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43) außer
Kraft. (2) Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S.
58), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S.
64), nur noch auf die in den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952
bezeichneten Wahlen Anwendung. ©
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