Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
in der Fassung vom 22. August 1996 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen
Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes v. 19. März 2001 (GVBl S. 112)Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 82
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu
führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu
führen.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ein.
§ 83
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die
von ihnen erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Eine
Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeitragen besteht nicht.
(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere
Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 84
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
c) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung
festgesetzt sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen
und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein
Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen,
innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die
Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen
eines neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das
Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu
beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage nach dem Ende der
öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit
Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne
Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 85
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen
Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 86
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen
der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor
Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so
darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden. Haushaltssatzungen
ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die
Kommunalaufsichtsbehörde bekanntzumachen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die
Satzung beanstandet. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung
ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 87
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert
werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die
Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragssatzung zu
erlassen, wenn
1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein
erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung
der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei
einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen
Umfang geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
1. die Umschuldung von Krediten,
2. höhere Personalausgaben, die auf Grund gesetzlicher oder
tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind,
3. Ausgaben für Instandsetzung an Bauten und für
Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.
§ 88
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch
nicht in Kraft getreten (§ 84 Abs. 4 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet
sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie
dürfen insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des
Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der
Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1
nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des
Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung
aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 89
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muß gewährleistet sein. In
Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister. Im übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die
Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher
Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage der Jahresrechnung.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt
werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im
laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die
Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf
Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 90
Finanzplanung
(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende
Haushaltsjahr.
(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der
voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein
Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der
Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 91
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und
für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des
Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der
dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum
Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer
Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des
Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser
Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im
Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den
Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen
sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über und
außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und
der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 92
Kredite
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im
Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur
Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen
der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt
oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in
der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr
nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser
Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach
Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
(Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die
Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von
Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig
gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die
Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die
Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich
einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der
laufenden Verwaltung.
(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine
Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 93
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter
bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus
Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die
Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin
genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung
zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung
allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
1. von den Gemeinden zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues
eingegangen werden,
2. für den Haushalt der Gemeinden keine besondere Belastung
bedeuten.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die
Gemeinden sich vorzubehalten, daß sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können,
ob
1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung
vorliegen oder vorgelegen haben,
2. im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine
Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine
solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
§ 94
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben können die Gemeinden
Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen,
soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung (§ 84 Abs.
4 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen Haushaltssatzung höher festgesetzten
Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im
Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.
§ 95
Rücklagen
Die Gemeinden haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für
Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für
andere Zwecke sind zulässig.
§ 96
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu
verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende
Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen
Rechtsvorschriften.
§ 97
Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern.
Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinden bedürfen der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie
1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,
2. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen,
geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich
verändern wollen.
§ 98
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde;
§ 104 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt
werden.
(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch
eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder
einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin
oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht
gleichzeitig Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der
Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts
nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch
Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die
Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten
Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die
Führung der Gemeindekasse. Sie oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht
einer oder einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder
Kassenaufsichtsbeamter) übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder
Kassenverwalter sein darf.
§ 99
Übertragung von Kassengeschäften
(1) Die Gemeinden können Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse
über bestimmte Haushaltsmittel und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit
deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung
nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1
genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden
Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen
werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung
auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht
ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens
sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen. Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 100
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des
Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu
erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie
unverzüglich mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder
seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.
§ 101
Entlastung
(1) Der Rat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31.
Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die
Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die
Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe
anzugeben.
(2) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist
der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
Im Anschluß an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an
sieben Tage öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen.