Auszug aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung
 
Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)


in der Fassung vom 22. August 1996 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes v. 19. März 2001 (GVBl S. 112)

Sechster Teil

Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt

Haushaltswirtschaft

§ 82

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ein.

§ 83

Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeitragen besteht nicht.

(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 84

Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages

a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),

c) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,

3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgesetzt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 85

Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. eingehenden Einnahmen,

2. zu leistenden Ausgaben,

3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 86

Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde bekanntzumachen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 87

Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf

1. die Umschuldung von Krediten,

2. höhere Personalausgaben, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind,

3. Ausgaben für Instandsetzung an Bauten und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

§ 88

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten (§ 84 Abs. 4 Satz 1), so dürfen die Gemeinden

1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie dürfen insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 89

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muß gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage der Jahresrechnung.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 90

Finanzplanung

(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

§ 91

Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 92

Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.

(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 93

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

1. von den Gemeinden zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,

2. für den Haushalt der Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten.

(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, daß sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob

1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,

2. im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 94

Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben können die Gemeinden Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 4 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§ 95

Rücklagen

Die Gemeinden haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 96

Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 97

Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie

1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,

2. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern wollen.

§ 98

Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Sie oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht einer oder einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder Kassenaufsichtsbeamter) übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein darf.

§ 99

Übertragung von Kassengeschäften

(1) Die Gemeinden können Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltsmittel und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen. Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt.

§ 100

Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie unverzüglich mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.

§ 101

Entlastung

(1) Der Rat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tage öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.



top

Zur Homepage