Bundesbaugesetz (Auszug)

BauGB § 35 Bauen im Außenbereich

Fassung vom 17. Dezember 1997


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.  einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
    untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.  einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.  der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
    Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
    Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.  wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
    nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
    Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5.  der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
    Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
6.  der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
    dient.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.  den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.  den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans,
    insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts,
    widerspricht,
3.  schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.  unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
    Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die
    Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.  Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
    des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
    Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
    verunstaltet,
6.  Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die
    Wasserwirtschaft gefährdet oder
7.  die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
    befürchten läßt.

Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.  die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 
    Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
    a)  das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
        Bausubstanz,
    b)  die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
    c)  die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre
        zurück,
    d)  das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet
        worden,
    e)  das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der
        Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
    f)  im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach
        Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je
        Hofstelle und
    g)  es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz
        für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung
        wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes
        1 Nr. 1 erforderlich,
2.  die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle
    unter folgenden Voraussetzungen:
    a)  das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b)  das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf,
    c)  das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst
        genutzt und
    d)  Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu errichtete Gebäude
        für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie
        genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der
        Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit
        selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme
        rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des
        Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.  die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch
    Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten,
    gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.  die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der
    Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn
    das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung
    des Gestaltwerts dient,
5.  die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen
    unter folgenden Voraussetzungen:
    a)  das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b)  die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter
        Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
    c)  bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die
        Annahme, daß das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie
        selbst genutzt wird,
6.  die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
    Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
    Betrieb angemessen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


jdm

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