I.
Begriffsbestimmung#§ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zum Informationsdokument |
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)§ 1 § 2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn 1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt, 2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und 3 die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit. (3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten. (4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen. (5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler, 1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit. 1. Mit dem Zeichen »Z«, dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder 2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer. (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren. 1. Art der Tiere, 2. Ringnummer und Datum der Beringung, 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere, 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere, 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels. Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken. (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen |
Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite
BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997,
mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH
(Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger,
Institut für Rechtsinformatik, Universität
des Saarlandes