Mit 106 von 129 Stimmen hat die
Bundestarifkommission der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am 10. Januar 2003 in
Potsdam dem in der Nacht zuvor von Bund, Ländern und Kommunen vorgelegten Angebot
zugestimmt. Damit ist dieses Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst unter Dach und
Fach:
Vollständige Lohntabelle für
Arbeiterinnen und Arbeiter von Bund, Länder und Gemeinden
Vergütungstabelle für Angestellte der
GemeindenI. Einmalzahlung
Arbeitnehmer, die im Monat Februar 2003 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten, das
am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung
in Höhe von 7,5 Prozent der Vergütung (Paragraf 26 BAT/BAT-O) einschließlich der
allgemeinen Zulage beziehungsweise des Monatstabellenlohnes vom Dezember 2002, maximal 185
Euro im Tarifgebiet West beziehungsweise 166,50 Euro im Tarifgebiet Ost. Für
Teilzeitbeschäftigte gilt die Höchstgrenze für die Einmalzahlung anteilig entsprechend
dem Umfang ihrer Arbeitszeit.
Eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro im Tarifgebiet West beziehungsweise
anteilig unter Zugrundelegung des maßgeblichen Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost wird
im November 2004 gezahlt.
Die Regelungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Auszubildende nach
dem Berufsbildungsgesetz und für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege sowie für
Ärztinnen/Ärzte im Praktikum und für Praktikantinnen/ Praktikanten mit der Maßgabe,
dass der Höchstbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 65 Euro und der Betrag im Sinne
des Unterabsatzes 2 30 Euro beträgt.
II. Anhebung der Vergütungen und Löhne
1. Die Grundvergütungen, Monatstabellenlöhne, Sozial- und Ortszuschläge der
Angestellten und Arbeiter werden nach der bisherigen Berechnungsweise
- für die Arbeiter und die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a beziehungsweise
Kr. I bis Kr. XI ab 1. Januar 2003 und für die übrigen Angestellten ab 1. April 2003 um
2,4 Prozent,
- ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 Prozent und
- ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 Prozent
erhöht.
Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und für
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschläge
der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum und der Praktikantinnen/ Praktikanten werden
- ab 1. Januar 2003 um 2,4 Prozent,
- ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 Prozent und
- ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 Prozent
erhöht.
2. Mindestlaufzeit bis zum 31. Januar 2005.
3. Die Zuwendung bleibt bis zum 31. Januar 2005 eingefroren.
III. Anpassung Tarifgebiet Ost
1. Der Bemessungssatz wird von derzeit 90 Prozent ab 1. Januar 2003 auf 91,0 Prozent und
ab 1. Januar 2004 auf 92,5 Prozent angehoben.
Mindestlaufzeit bis 31. Januar 2005. Weitere Anpassungsschritte bleiben der nächsten
Vergütungs- und Lohntarifverhandlung vorbehalten.
Die Tarifvertragsparteien stimmen in der Nachwirkung nach Paragraf 4 Absatz 5
Tarifvertragsgesetz überein.
2. Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird für alle Arbeiter sowie die Angestellten
der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für
die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kündigung dieser
Vorschrift ist ausgeschlossen.
3. Die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zahlen einen Arbeitnehmerbeitrag zur
Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Höhe von 0,2 Prozent
des Bruttoentgelts für je 1 Prozent der Anpassung des Bemessungssatzes gemäß Nummern 1
und 2 beziehungsweise entsprechende Anteile, jedoch nicht mehr als den vom Arbeitgeber
gezahlten Betrag (alle Leistungen). Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes von
97 Prozent steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf 2 Prozent, wobei dieser nicht höher sein
darf als der vom Arbeitgeber geleistete Betrag (alle Leistungen).
4. Paragraf 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost wird bis zum
31. Dezember 2007 verlängert.
IV. Weitere Regelungen
1. Der AZV-Tag entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2003.
2. Fällt der Aufstieg in die nächste Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung
beziehungsweise Lohnstufe in die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004, wird
der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe für die Dauer eines Jahres nur zur Hälfte
gezahlt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach den
tariflichen Regelungen.
3. Der Termin für die Auszahlung der Bezüge kann ab Dezember 2003 jeweils im Dezember
vom 15. auf den letzten Tag des Monats verschoben werden.
V. Neugestaltung des Tarifrechts
Die Tarifvertragsparteien schließen die in der Anlage beigefügte Prozessvereinbarung ab.
Sie verpflichten sich, den Neugestaltungsprozess bis zum 31. Januar 2005 abzuschließen.
Regelungstatbestände, die in den Verhandlungen nicht abschließend vereinbart wurden,
dürfen bis zur endgültigen Vereinbarung nicht in die Lohn- und Vergütungsverhandlungen
2005 einbezogen werden.
VI. Beschäftigungssicherung
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.
Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf
ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 außer Kraft.
VII. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Vereinbarungen werden nicht angewandt auf Arbeitnehmer, die spätestens am 9. Januar
2003 ausscheiden.
VIII. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen
oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 21.
Dezember 2002, 24 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an
diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten
hat.
www.verdi.de vom Freitag, 17.1.2003 |