www.die-gesundheitsreform.de
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze
berücksichtigt. Daher müssen alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden.
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen nicht
überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen.
Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.347 Euro in 2004) und Kinder
(3.648 Euro in 2004) zusätzlich Rücksicht genommen.
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt ausschließlich der Regelsatz des Haushaltsvorstands
als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht
veranschlagt werden können.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrkosten von allen Zuzahlungen befreit.
Voller Beitragssatz auf Versorgungsbezüge
Rentnerinnen und Rentner müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre sonstigen Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit den vollen Beitrag zahlen.
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten
Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus
bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine
Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem
Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung
teilnehmen.
Was sich ändert |
Wie es sich ändert |
Ausnahmen |
Anmerkungen |
---|---|---|---|
Zuzahlungen: |
|||
... beim Arztbesuch |
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim Arzt. Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr fällig. Als ärztliche Leistungen gelten auch Rezept ausstellen, Blut abnehmen, Notfälle, telefonische Auskunft. |
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und
Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen. |
10 Euro pro Quartal bedeutet: Egal, wie oft man zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten man (mit Überweisung) geht: Man zahlt insgesamt nicht mehr als 10 Euro Praxisgebühr innerhalb eines Quartals. |
... bei verschreibungs-pflichtigenArznei-mitteln und Verbandmitteln |
Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch min-destens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. |
Beispiele: Ein Medikament kostet 10 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 Euro. Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 % vom Preis, also 7,50 Euro. Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf den Maximalanteil von 10 Euro begrenzt.
|
|
... bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege |
Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). |
Beispiel: |
|
... bei Hilfsmitteln |
Zuzahlung von 10 % für jedes
Hilfs-mittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch min-destens 5 Euro und maximal 10 Euro.
In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. |
Ausnahme: |
|
... bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe |
Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. |
||
... bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation |
|
Tage für vorhergehende Krankenhausaufenthalte werden bei Anschlussheilbehandlungen mit angerechnet |
|
... bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter |
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag |
Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage. |
|
... im Krankenhaus |
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. |
||
Leistungen der Krankenkasse |
|||
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel |
Nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erstattet. Arzneimittel die überwiegend der Verbesserung der privaten
Lebensführung dienen (z. B. Viagra), werden nicht mehr erstattet. |
Ausnahmen: |
Auch hier gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Medikaments. Nicht verschreibungs-pflichtige Medikamente werden heute schon zu
zwei Dritteln selbst bezahlt. |
Sterbegeld / Entbindungsgeld |
Werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen. |
||
Sterilisation |
Sofern eine Sterilisation der persönlichen Lebensplanung dient, muss diese Leistung vom Versicherten selbst finanziert werden. |
Ausnahme: Wenn eine Sterilisation medi-zinisch notwendig ist, werden diese Kosten auch weiterhin von der Krankenkasse übernommen. |
|
Künstliche Befruchtung |
Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 % bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre. |
||
Sehhilfen / Brillen |
Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen an Brillengläsern nicht mehr beteiligen. |
Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen. |
|
Fahrkosten |
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. |
Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen. |
Bei genehmigten Fahrten müssen 10 %, aber höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen. |
Mutterschaftsgeld Empfängnisverhütung Schwangerschafts Abbruch Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes |
Werden über Steuern finanziert. Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden. |
Da es sich um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese aus Steuermitteln finanziert. Zu die-sem Zweck wird die Ta-baksteuer in drei Stufen bis 2005 um insgesamt 1 Euro pro Packung erhöht. |
|
... beim Zahnersatz |
Bis Ende 2004 ändert sich
nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen
Krankenkassen angeboten. Versicherte zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen
eigenen monatlichen Beitrag: Die Versicherten können sich auch entscheiden, den
Zahnersatz privat zu versichern. |
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Beitrag für den Zahnersatz unter 10 Euro liegen, mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen eigenen Beitrag. Maßgeblich für die Höhe der befundbezogenen Fest-zuschüsse ist nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Versicherte erhalten für jede medizinisch anerkannte Vorsorgungsform einen Festzuschuss. |
|
... beim Krankengeld |
Bleibt Leistung der Krankenkasse. Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,5% des Bruttoeinkommens erhoben. |
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und nehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5 Prozentpunkte. |