Bekanntmachung eines Vorhabens zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen aus der Ems-Zeitung vom 29.12.2004 |
Bekanntmachung
eines Vorhabens zur Freisetzung gentechnisch veränderter
Organismen an den Standorten
Lohmen/Mecklenburg Vorpommern,
Sanitz/Mecklenburg Vorpommern und
Werpeloh/Niedersachsen,
nach dem Gentechnikgesetz vom 09.12.2004
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1 S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 3 §
2 G v. 22.6.2004 (BGBl. I S. 1248) in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Gentechnik
Anhörungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. 1 S.
1649) macht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekannt:
Die BASF Plant Science GmbH, Carl Bosch Str. 38, D 67056 Ludwigshafen, hat die Genehmigung
zur Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffelpflanzen gemäß § 14 GenTG für die
Vegetationsperioden 2005 bis 2009 beantragt.
Freigesetzt werden sollen Pflanzen der gentechnisch veränderten Kartoffellinien AM02
1003, AM02 1005, AM02 1008, AM02 1010, AM02 1012, AM02 1014 und AM02 1017 und Nachkommen
dieser Linien. Zur Erzeugung der Linien wurde in das Genom der Kartoffelsorten
"Seresta" bzw. "Kuras" ein: Fragment des gbss Gens
(Stärkesynthasegens) aus der Kartoffel (Solanum tuberosum) in Antisense
Orientierung unter der Kontrolle des gbss Promotors aus Solanum tuberosum
eingeführt. Zur Auswahl erfolgreich veränderter Pflanzen im Labor wurde außerdem das ahas
Gen aus Arabidopsis thaliana in die Kartoffelpflanzen übertragen. Das ahas
Gen verleiht eine Toleranz gegenüber dem herbiziden Wirkstoff Imazamox. Die Freisetzungen
sollen dazu dienen, Daten über agronomische Eigenschaften und über
Umweltwechselwirkungen zu generieren sowie größere Mengen an Knollenmaterial für
molekularbiologische und biochemische Untersuchungen zu erzeugen.
Zum Versuchsende sollen die Kartoffelknollen geerntet und in Laboratorien untersucht oder
zur Wiederaussaat aufbewahrt werden. Überschüssiges Knollenmaterial wird inaktiviert.
Das nach der Knollenernte verbleibende Pflanzenmaterial bleibt zur Verrottung auf den
Freisetzungsflächen liegen.
Orte der Freisetzung:
Flurstücke 151/3, 352, 353, Flur 1, Gemarkung Gerdshagen, Gemeinde Lohmen,
Landkreis Güstrow, Mecklenburg Vorpommern;
Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Klein Lüsewitz, Gemeinde Sanitz, Landkreis Bad
Doberan, Mecklenburg Vorpommern;
Flurstück 11/0, Flur 11, Gemeinde Werpeloh, Landkreis Emsland, Niedersachsen.
Anzahl der GVO: maximal 21.000 gentechnisch veränderte Kartoffelpflanzen pro Jahr und
Standort.
Größe der Freisetzungsfläche: je nach Anzahl der ausgebrachten Knollen. Die
Pflanzdichte wird sich an der landwirtschaftlichen Praxis orientieren. Zeitraum der
Freisetzung: 2005 bis 2009.
Der Genehmigungsantrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 05. Januar 2005 bis
einschließlich 04. Februar 2005 aus und können während der angegebenen Zeiten
eingesehen werden im:
a) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Zimmer 502, Taubenstr. 42 43, 10117 Berlin
zu folgenden Zeiten:
Montag bis Donnerstag: 7.30 16.00 Uhr
Freitag: 7.30 14.00 Uhr
b) Amt Güstrow Land
Zimmer 02, Haselstr. 4, 18273 Güstrow
zu folgenden Zeiten:
Montag, Freitag 9.00 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 9.00 12.00 Uhr und 14.00 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
c) Rathaus der Gemeinde Sanitz
Zimmer 1.6, Rostocker Str. 19, 18190 Sanitz
zu folgenden Zeiten: I
Montag und Mittwoch 9.00 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 12.00 Uhr und 13.00 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 12.00 Uhr und 13.00 16.00 Uhr
Freitag 9.00 13.00 Uhr
d) Rathaus der Samtgemeinde Sögel
Bauamt, Zimmer 47, Ludmillenhof, 49751 Sögel
zu folgenden Zeiten:
Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr 17.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr 13.00 Uhr
Einwendungen können bis einschließlich 04. März 2005 an den zuvor bezeichneten Stellen
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.. Mit Ablauf der Frist werden alle
Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen müssen neben den Vor- und Familiennamen auch die voll leserliche
Anschrift des Einwenders tragen.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Berlin, den 09. Dezember 2004
Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Dr. H.-J. Buhk
Ems-Zeitung/jdm