Grundeigentümer müssen Jagd nicht dulden
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) gab jetzt einer Grundeigentümerin Recht, die ihre Grundstücke zu befriedeten Gebieten erklärte und damit eine Jagdausübung auf ihren Flächen unmöglich machte, obwohl sie keine Vegetarierin ist.
In Deutschland sind Grundeigentum und die Jagdausübung miteinander verbunden, d. h. jeder darf im Prinzip auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht ausüben. Dies ist eine der wenigen Regeln, die von der demokratischen Revolution von 1848 übrig geblieben sind. Damit hob die Nationalversammlung Vorrechte des Adels bei der Jagd auf. Im deutschen Jagdrecht muss ein Jagdrevier aber eine Mindestgröße haben. Wer allein keine derartig großen Flächen hat, ist verpflichtet, einer Jagdgenossenschaft anzugehören, die die Flächen der Mitglieder an Jäger oder auch an Jagdvereine der Jäger unter den Grundstücksmitgliedern verpachtet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte 2012 fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer in Deutschland dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihren eigenen ethischen Vorstellungen und ihrer Moral widersprechen. Diese Regelung wurde 2013 in das deutsche Jagdrecht übernommen.
Im oben genannten Verfahren hatten die klagenden Jäger geltend gemacht, dass die Gewissensentscheidung der Grundeigentümerin unglaubwürdig sei, weil sie Fleischesserin sei. Das neue Urteil des BVerwG ist deshalb interessant, weil die Anforderungen an die ethische Haltung der Grundeigentümerin nicht auf einzelne Verhaltensweisen reduziert werden, sondern eine wertebasierte Jagdgegnerschaft grundsätzlich zu respektieren sei. Mehr in der Verlautbarung des BVerwG… . [jdm/HM]