Betreuungsrecht: Justizministerkonferenz senkt Anforderungen an Ehrenamtliche – Sollen Betreuungsbedürftige allein gelassen werden?
Menschen, die sich aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder Demenz und in seltenen Fällen aufgrund starker körperlicher Behinderung nicht um ihre rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten kümmern können, können vom Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer an die Hand bekommen, der sich um diese Dinge stellvertretend kümmern kann.
Es wird dabei zwischen ehrenamtlichen und BerufsbetreuerInnen unterschieden. Ehrenamtliche BetreuerInnen sind zumeist Angehörige, wie die Eltern, Geschwister oder Kinder. Manchmal sind das aber auch Bekannte, Nachbarn oder weitläufig verwandte Personen. Bei Berufsbetreuern gibt es genaue Regeln über die Kontrolle ihrer Tätigkeit durch das Amtsgericht. Im Anfang des Jahres in Kraft getretenen neuen Betreuungsgesetz sind die Mindestanforderungen an BerufsbetreuerInnen festgelegt worden. Von ehrenamtlichen BetreuerInnen werden die Mindestqualifikationen nicht gefordert, wohl aber der Nachweis eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Damit sollte verhindert werden, dass ehrenamtliche BetreuerInnen in die Versuchung einer Veruntreuung von anvertrauten Geldern kommen.
Auf der Justizministerkonferenz in der vergangenen Woche wurde beschlossen, dass ehrenamtliche BetreuerInnen zukünftig davon entbunden werden, sich um die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zu kümmern; auch deshalb, weil einige ehrenamtliche Betreuer nicht über einen Online-Zugang verfügten.
„Die Minister müssen sich schon die Frage gefallen lassen, wie eine rechtliche Betreuung im 21. Jahrhundert ohne Zugang zum Internet geführt werden soll. Solche Begründungen lassen ernsthafte Zweifel an der Eignung einiger ehrenamtlicher Betreuer aufkommen und schaden der Qualität in der rechtlichen Betreuung. Die Kluft zwischen professioneller Betreuung und ehrenamtlicher Betreuung wird dadurch unnötig weiter vertieft.“ kritisierte Walter Klitschka, der Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB), den aus seiner Sicht kontraproduktiven Beschluss.
Klitschka kritisiert darüber hinaus, dass es im gesamten Betreuungswesen nur um die betreuten Menschen, das Ehrenamt und die Betreuungsvereine geht. Freiberufler, die das Rückgrat der gesetzlichen Betreuung bilden, würden in der Politik weitestgehend ignoriert. Die Justizminister der Länder seien auf ihrem Treffen in Berlin in der vergangenen Woche einmal mehr den finanziellen Problemen freiberuflich tätiger Betreuer aus dem Weg gegangen, indem sie sich mit dem vom Kasseler Forum verbändeübergreifend dringend geforderten Inflationsausgleich nicht befasst haben.
Die Vergütung der Berufsbetreuer wird äußerst ungewöhnlich festgelegt. Im Betreuungsgesetz stehen im Gesetz feste Beträge, die nicht einer dynamischen Angleichungsregelung unterliegen. Um eine Anpassung der Vergütung durchzuführen, müssen der Bundestag und die Mehrheit der Landesregierungen einer solchen Anpassung zustimmen. Weil es sich nicht um eine parteipolitisch umstrittene Frage handelt, läuft es auf das Erfordernis einer Zustimmung aller Länder hinaus. Bei der letzten Anpassung der Vergütung haben die Justizminister 15 Jahre dafür gebraucht.
Laut BVfB stoße der Appell der JuMiKo, der Bundesjustizminister solle die Zulassung rechtsgeschäftlichen Handelns bei geschäftsunfähigen Volljährigen prüfen, auf erhebliche Irritationen im Vorstand des BVfB. Aus dem Beschluss ergebe sich nicht, welche Möglichkeiten die Justizminister genau in Betracht zögen. Es sei jedoch erstaunlich, dass trotz Geschäftsunfähigkeit Menschen danach offenbar die rechtlichen Konsequenzen tragen und die Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen können sollten. Ließe sich mit einer ähnlichen These nicht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit schuldunfähiger behinderter Menschen einfordern? [jdm]