Energiecharta-Vertrag: Unternehmen erklagen per Sonderjustiz Milliardensummen vom Staat
Der Energiecharta-Vertrag (ECT) ist ein internationales Handelsabkommen, das ausländische Investoren im Energiesektor schützt. Es räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, Regierungen im Rahmen des Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahrens (ISDS) zu verklagen, wenn diese ihre Gewinne beeinträchtigen, einschließlich klimapolitischer Maßnahmen. Am 24. Juni 2022 wurde eine Grundsatzvereinbarung über die Reform des ECT geschlossen. Die Vertragsparteien haben nun bis zum 22. November 2022 Zeit zu prüfen, ob sie die Ergebnisse annehmen oder aus dem Vertrag austreten wollen.
Zwei Beispiele verdeutlichen die Gefahren des Schutzes fossiler Brennstoffe bis mindestens 2034: Um ihre Verpflichtungen aus dem Pariser-Abkommen zu erfüllen, haben die Niederlande 2019 beschlossen, bis Ende 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Anfang 2021 haben zwei Kohleunternehmen, Uniper und RWE, Klagen auf Entschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 2,4 Milliarden Euro eingereicht, d. h. sie haben die Entscheidung beinahe zehn Jahre, bevor sie in Kraft treten sollte, angefochten.
In Deutschland haben die deutschen Braunkohleunternehmen RWE und LEAG erhöhte Entschädigungen für den Kohleausstieg erhalten, weil sie mit der Bundesregierung vereinbart hatten, nicht unter dem ECT zu klagen. Der deutsche Kohleausstieg wird zwar erst im Jahr 2038 erfolgen, doch die Unternehmen konnten die Möglichkeit einer
Klage nach dem ECT nutzen, um bereits jetzt erhöhte Entschädigungen zu erhalten.
Das Umweltinstitut München e.V. hat die Grundsatzvereinbarung analysiert und ist zu den folgenden Schlussfolgerungen gekommen: Die Reform des Investitionsschutzes ist unzureichend, um es den Ländern zu ermöglichen, Paris-kompatible Klimamaßnahmen zu ergreifen: Vermögenswerte aus fossilen Brennstoffen sind weiterhin zu lange geschützt; Investorenrechte bleiben sehr weit gefasst; keine Reform des umstrittenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahrens (ISDS).
Die Ausweitung auf neue Technologien erhöht das Risiko von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Übergang zu 100 Prozent erneuerbarer Energien. Die Unterzeichnung der Reform würde einem gefährlichen Abkommen neues Leben einhauchen und es wahrscheinlich machen, dass neue Länder beitreten. Für Länder des globalen Südens ist der Beitritt zum ECT mit erheblichen Risiken für eine nachhaltige Entwicklung verbunden.
Ein koordinierter Rückzug verringert im Vergleich zum Verbleib im reformierten ECT das Gesamtrisiko, vor privaten Schiedsgerichten verklagt zu werden.
Mehrere Länder verkündeten den Ausstieg aus dem ECT, darunter Polen, Spanien, die Niederlande, Frankreich und zuletzt Slowenien. Und alle fragen sich: Wo bleibt Deutschland? Der Energiecharta-Vertrag blockiert die Energiewende, behindert wirksamen Klimaschutz und kostet Deutschland Milliarden an Steuergeldern. Ein Rechtsgutachten des Umweltinstituts München zeigt: Der ECT ist nicht nur klimaschädlich und teuer, sondern verstößt auch gegen geltendes Unionsrecht. [Newsletter Umweltinstitut München/jdm]