Landkreis widerspricht Darstellung der WTD 91: Abholzungen im Schießgebiet nicht mit Naturschutzbehörde abgesprochen
Im Schießgebiet bei Wippingen beim Fleiereigraben II wurde eine große Fläche abgeholzt. Da jetzt die Setz- und Brutzeit ist und offensichtlich trotzdem gearbeitet wurde, erschien hier etwas nicht richtig zu sein. Das nicht allein: Der Rückschnitt erfolgte nicht sachgerecht, weil kahlgeschlagen wurde und ebenerdig zurückgeschnitten wurde. Hier hat sich offensichtlich jemand nicht an das Naturschutzgesetz gehalten und auch § 12 des Niedersächsischen Waldgesetzes verletzt.
Hallo-Wippingen hatte bereits Im Januar die Abholzung von Wegrändern durch die WTD 91 für fragwürdig gehalten, was aber von der WTD 91 anders gesehen wurde. Da wir auch hier die WTD 91 als Verantwortlichen vermuteten, erbaten wir erneut von dort eine Stellungnahme.
Laut der Sprecherin der WTD 91, Jennifer Frerichs, führt die WTD 91 als Nutzer der Liegenschaft selbst keine Gelände- oder Abholzarbeiten durch. Die Verwaltung, Pflege und Instandhaltung des Geländes sei Aufgabe des Bundeswehrdienstleistungszentrums (BwDLZ). Der zuständige Ökologe des Geländebetreuungsdienstes (GBD) habe mitgeteilt, dass bereits im September 2022 der GBD des BwDLZ Leer mit der Prüfung und Durchführung von Maßnahmen zur Freistellung von Sichtachsen für den Erprobungsbetrieb der WTD 91 beauftragt wurde.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtachsen müssten die Gehölzstreifen in ihrer Höhe beschränkt werden. Sie wurden „auf den Stock gesetzt“, das heiße, die Gehölze werden bis auf wenige Triebe zurückgeschnitten. Diese Vorgehensweise sei laut des Ökologen in der Landschaftspflege üblich.
Bei den von Hallo-Wippingen angesprochenen Flächen handele es sich zum Teil um Wald im Sinne des Gesetzes. Rechtlich unterliege die ordnungsgemäße Waldwirtschaft nicht den Verboten des BNatSchG. Ein Kahlschlag i.S.d § 12 NWaldLG liegt nicht vor.
Diplom-Holzwirt Dr. Hans Müller aus Neudörpen schaute sich die Gehölzstreifen vor Ort an und hat dazu eine andere Sicht: „In einem 20 bis 25 Meter breiten Gehölzstreifen kann sich kein Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima entwickeln. Nur dann kann aber von einem Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes gesprochen werden.“ Ein Kahlschlag während der Brut- und Setzzeiten wäre bei einem kleinen Wald unter 1 ha, wie am Fleiereigraben II, erlaubt, wenn es sich um Wald handelte. Eine größere Fläche am Fleiereigraben IV dürfte über 1 ha sein. Dort hätte entweder – falls es ein Wald ist – der Kahlschlag laut § 12 Waldgesetz dem Landkreis angezeigt werden müssen oder der Kahlschlag ist – weil der Gehölzstreifen kein Wald ist – während der Brut- und Setzzeiten verboten.
Frerichs äußerte uns gegenüber, dass sämtliche Maßnahmen durch den zuständigen Revierförster in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Emsland durchgeführt worden seien.
Wir fragten den Landkreis, ob das so richtig sei. Anja Rohde, die Sprecherin des Landkreises, teilte mit, dass eine enge Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Emsland nicht erfolgte. Auch liege keine Entscheidung des Landkreises Emsland als Waldbehörde zur Einstufung der Gehölzstreifen als Wald im Sinne des Gesetzes vor. Ob es sich bei dem Gehölzstreifen tatsächlich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt, bedürfe einer forstfachlichen Einzelbeurteilung unter Mitwirkung der Niedersächsischen Landesforsten als Beratungsforstamt.
Der Landkreis Emsland prüfe derzeit die Aufnahme eines ordnungsbehördlichen Verfahrens, um zu klären, ob Verstöße gegen die §§ 17 und 39 BNatSchG sowie gegen die Vorgaben der Brut- und Setzzeit vorliegen und diese gegebenenfalls geahndet werden müssen. [jdm]