Diese Pflichten bestehen bei der Hundehaltung in Niedersachsen
Wenn der Wippinger Gemeinderat schon den Verdacht hat, dass für viele Hunde keine Hundesteuern bezahlt werden, sind womöglich auch andere Pflichten nicht immer bekannt. Seit dem 1. Juli 2013 gibt das Niedersächsische Hundegesetz vor, was ein Hundebesitzer alles an gesetzlichen Pflichten beachten muss. Diese Pflichten ziehen auch Geldausgaben nach sich.
Ein Hund muss gechipt sein, er muss registriert sein, er muss versichert sein und der Hundehalter muss sachkundig sein.
Mit dem einstimmig verabschiedeten niedersächsischen Hundegesetz wollte man zu mehr Tierschutz beitragen und es sollte erreicht werden, dass sich niemand mehr durch einen Hund bedroht fühlen muss oder gar durch Beißattacken geschädigt wird.
Die Haftpflichtversicherungspflicht soll dafür sorgen, dass ein Halter mögliche Schäden auch begleichen kann. Die Kosten der Hundehaftpflicht entsprechen etwa denen einer Privathaftpflichtversicherung. Die Gemeinde verlangt bei der Anmeldung in der Regel einen Nachweis über die Versicherung.
Weil ein Hund keine Auskunft über seinen Halter geben kann, muss ein implantierbarer ID-Chip, etwa so groß wie ein Reiskorn, zwischen den Schulterblättern entlang der Wirbelsäule unter die Haut des Hundes gepflanzt werden. Der Zweck eines Mikrochips ist die dauerhafte Identifizierung des Hundes. Mit einem Mikrochip-Scanner kann die Mikrochip-ID-Nummer des Hundes gelesen werden.
Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Bei diesem Hundestandesamt werden die Geburtsdaten des Hundes, die Rasse, der Name, die Chipnummer und die Daten des Halters festgehalten. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können – etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann.
Auch wenn der Satz „Nicht der Hund ist das Problem, sondern der Halter“ so absolut gesetzt nicht richtig ist, geht das Gesetz aber in seiner Grundhaltung davon aus. Hundehalter müssen ihre Sachkunde nachweisen. Das kann auf verschiedene Weise geschehen, z. B. durch eine Sachkundeprüfung, häufig auch Hundeführerschein genannt. Diese Prüfung besteht aus dem theoretischen und dem praktischen Teil, für die jeweils Gebühren zwischen 40 bis 80 € verlangt werden. Um die Prüfung bestehen zu können, wird die Sachkunde in kostenpflichtigen Kursen erworben.
Das Gesetz enthält keine Liste von Hunderassen, die als besonders gefährlich gelten. Dennoch geht das Gesetz davon aus, dass es solche Hunde gibt (sogenannte Kampfhunde). Wenn ein Hund als solcher eingestuft wird, weil er durch Aggressivität aufgefallen ist, gelten für die Haltung besondere Bestimmungen. [jdm]