Am 19. Juni 2024 wurde die 56. Änderungsverordnung zur StVZO veröffentlicht. Seitdem enthält der § 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Vorschrift, dass die Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen alle zwei Jahre überprüft werden müssen. Wohnwagen und Wohnmobile, die solche Anlagen in der Regel enthalten, müssen somit zur Gasprüfung zum TÜV, zur DEKRA, zur GTÜ oder einem unabhängigen Prüfer.

In der Übergangsvorschrift des § 72 steht. dass die Regelung ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden ist. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die schon nach ArbBl G607 geprüft worden sind, ist im Abstand von 24 Monaten zu der letzten Prüfung einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht einer Prüfung nach G 607 unterzogen wurde, ist sie bis zum 19. Juni 2025 nachzuholen. Wer diese Frist versäumt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 und 60 € rechnen. [jdm]