Heydrichs Befehl wurde offensichtlich in Fullen befolgt

Buch-Autor Günter Kathmann beschäftigt sich weiter damit, Beweise für das Vorhandensein von Erschießungsanlagen bei den emsländischen Kriegsgefangenenlagern in Wesuwe, Fullen und Versen zu finden. Solange es keine Sonden-Messungen an den Erschießungsanlagen gebe, brauche es andere Indizien.
Der Heydrich-Befehl vom 17.07.1941, der festlegte, dass Juden in der Sowjetarmee, aber auch andere Gruppen, ausserhalb der Lager zu erschießen seien, ist nach Kathmann ein solches Indiz. Alle drei hiesigen Erschießungsanlagen befanden sich außerhalb des Lagers.
Am Anfang dieser schlimmen Verletzungen des Völkerrechts stand der sogenannte Kommissarbefehl vom 06. Juni 1941. Dieser Befehl beinhaltete die standrechtliche Erschießung aller Politkommissare der sowjetischen Armee ohne Gerichtsverhandlung.
Das war zwar eine Anweisung an die Wehrmacht. Sie wurde aber mit dem oben genannten Befehl vom 17.07.1941 (Einsatzbefehl Nr. 8) von Reinhard Heydrich auf SD und SS erweitert. Aus allen Gefangenen- und Durchgangslagern seien solche „Elemente“ zu selektieren, die als untragbar anzusehen waren. Darunter fielen russische Volkskommissare, Parteifunktionäre der Sowjetunion, Kommunisten, Juden und unheilbar Kranke. In den besetzten Gebieten war auch die Polizei an den Morden beteiligt. [jdm/Foto: Gemeinfrei, Bundesarchiv, Bild 101I-267-0111-36A / Friedrich / CC-BY-SA 3.0]