Leistungen von Physician Assistants werden nicht gesondert abgerechnet
Dr. Eissing setzt laut Zeitungsberichten für seine Zweig-MVZ in Rhede und Dörpen vor allem auf den Einsatz von Physician Assistants (PA). Physician Assistant ist die Bezeichnung für einen hochschulisch qualifizierten Gesundheitsberuf (Bachelorniveau), der vom Arzt delegierte Aufgaben übernimmt. Er soll Ärzte in enger Zusammenarbeit mit diesen unterstützen und entlasten.
Dieser medizinische Assistenzberuf ist seit längerem vor allem in den USA und seit etwa 20 Jahren auch in den Niederlanden etabliert. PAs übernehmen laut Bundesärztekammer aufgrund ihrer hochschulischen Ausbildung die Begleitung komplexer Dokumentations- und Managementprozesse und organisatorischer Verfahren, können solche aber auch im Auftrag der ärztlichen Leitung mit entwickeln.
Sie sind in der Lage, Ärzte in verschiedenen Tätigkeitsbereichen flexibel immer dann zu entlasten, wenn es sich nicht um höchstpersönlich vom Arzt zu erbringende Leistungen handelt. Das Gespräch mit dem Patienten über seine Beschwerden könnte eine solche typische Aufgabe sein, aber auch Infektsprechstunden, Hausbesuche, Wundversorgung, Hyposensibilisierungen, Impfungen, Langzeit-EKG, vorbereitende Sonographien, Aufklärungsgespräche oder die Sichtung von Laborbefunden sind delegierbare Leistungen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) teilte uns auf Anfrage mit, dass die Abrechnung von PA-Leistungen in Deutschland nicht abschließend geklärt sei. Bisher dürfen die Ärztinnen und Ärzte auf PA bestimmte Leistungen delegieren, die dann über den Arzt abgerechnet werden.
Da viele ärztliche Leistungen einer Budgetierung unterliegen, lohnt sich derzeit die Anstellung eines PA vor allem im entbudgetiertem Bereich der Praxistätigkeit, wo man durch Ausweitung der Patientenzahlen durch PA auch mehr Umsatz generieren kann.
Grundsätzlich muss sich laut KVN eine Praxis entscheiden, ob sich der Einsatz von PA wirtschaftlich trage. Der PA sei Angestellter der Praxis mit einem Gehalt. Dieses Gehalt müsse er durch die Erbringung delegierbarer Leistungen refinanzieren. Ob und wie sich dies wirtschaftlich trage liege in der Entscheidung des Praxisinhabers. [jdm]